Schloss Plaue GmbH Kopfzeile
Eroeffnung der Natureisbahn am Samstag, den 4.2.2012 um 11 Uhr! + + + Eintritt frei! + + + Neu: Schlittschuhverleih Groesse 37 bis 46.

Schlossstraße 27 a
14774 Brandenburg an der Havel / Plaue

Schloss Logo Schloss Plaue Plaue Tel.: 0 33 81 - 28 53 60
Fax: 0 33 81 - 28 53 40

Info@SchlossPlaue.de
http://www.SchlossPlaue.de


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen sowie die Bewirtung in der Schloss-Schänke und / oder dem Schloss Plaue.

1. Abschluss des Mietvertrages

Mietvertragsgegenstand ist die Anmietung des Schlosses Plaue oder Teilen davon und / oder des Restaurants Schloss-Schänke oder Teilen davon oder von Appartements und / oder einzelnen Zimmern daraus. Die Konkretisierung des Mietobjektes erfolgt im Mietvertrag. Ausdrücklich nicht mit vermietet werden Außenflächen wie die Seeterrasse und der Schloss-Innenhof. Der Innenhof darf während der Veranstaltung nicht zum Parken benutzt werden. Sollte der Innenhof ausdrücklich mit zum Mietgegenstand gehören, dann muss dieses schriftlich vereinbart werden.Das jeweilige Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem es sich befindet. Derzeit befinden sich das Schloss Plaue und die Außenanlagen im Bau- und Renovierungszustand. Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Änderungen der Mietzeit haben ggf. Nachforderungen des Vermieters zur Folge. Erforderliche Auf- und Abbauzeiten sind kostenpflichtig und mit dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren. Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt mit der Unterzeichnung durch die beiden Parteien Auftraggeber und Vermieter oder durch Bestätigungen per eMail oder Telefax. Der Auftraggeber ist der Mieter, der Vermieter ist die Firma Schloss Plaue GmbH als Inhaberin des Schlosses Plaue und der Schloss-Schänke. Sofern der Mietvertrag durch die Schloss-Schänke bzw. Schloss Plaue GmbH dem Mieter zugesendet wird stellt er lediglich ein Angebot dar, an welches die Schloss Plaue GmbH 14 Tage gebunden ist. Den zugestellten Mietvertrag bitte sofort unterzeichnet zurücksenden. Erst bei Vorliegen des unterzeichneten Vertrages, wird die definitive Reservierung vorgenommen. Bei Vertragsabschluss ist für Veranstaltungen eine sofortige Anzahlung von mindestens 250,00 € fällig. Bei Appartement- oder Zimmerbuchungen kann von einer Vorauszahlung abgesehen werden. Bei Appartement- oder Zimmervermietungen von mehr als 14 Tagen Dauer kann ebenfalls eine Anzahlung sowie wöchentliche oder monatliche Zahlung vereinbart werden. Der Vermieter kann darüber hinaus eine Sicherheitsleistung verlangen. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung in voller Höhe fällig. Sollte der Restbetrag nicht bis 14 Tage vor der Veranstaltung beim Vermieter eingegangen sein, kann der Vermieter ohne weitere Ankündigung vom Vertrag zurücktreten. Es sind in diesem Falle die pauschalen Stornierungskosten (siehe Auflösung des Mietvertrags) vom Auftraggeber zu übernehmen.

2. Auflösung des Mietvertrags

Dieser Mietvertrag und / oder Appartement- oder Zimmerreservierung kann nur schriftlich aufgelöst werden. Wird der Mietvertrag bzw. die Reservierung seitens des Mieters wieder aufgelöst bis 6 Monate vor dem Veranstaltungs- oder Anreisetermin, ist eine Bearbeitungsgebühr von € 100.00 zu entrichten. Bei Auflösung innerhalb von weniger als 6 Monaten vor der Veranstaltung bzw. Anreise werden folgende pauschalisierten Stornierungskosten vereinbart und in Rechnung gestellt: 5 bis 6 Monate vorher 10%, 4 bis 5 Monate vorher 20%, 3 bis 4 Monate vorher 30%, 2 bis 3 Monate vorher 40%, 1 bis 2 Monate vorher 50%, 14 Tage bis 1 Monat vorher 60%, 8 bis 14 Tage vorher 70%, 2 bis 7 Tage vorher 80%, bei 1 Tag vorher 90% von der kalkulierten Auftragssumme. Bei Stornierung am Tage der Veranstaltung bzw. Anreise ist in jedem Fall die volle kalkulierte Auftragssumme zu bezahlen. Ein Abzug ersparter Aufwendungen ist nicht möglich, ein Nachweis der Kosten seitens des Vermieters nicht notwendig. Eine vorzeitige Abreise berechtigt nicht zur Minderung des Appartement- oder Zimmerpreises.Der Vermieter ist berechtigt, vom Mietvertrag fristlos zurückzutreten, wenn der Mieter gegen die Vertragsvereinbarungen und diese Bedingungen verstößt, die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind, durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens des Schlosses Plaue erfolgt, die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Der Mieter hat die vorgenannten pauschalisierten Stornierungskosten zu tragen.


3. Allgemeines


Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder seine Gäste, sofern der Schadenverursacher nicht ermittelt werden kann, an Außenanlagen, Gebäude, Mobiliar, Geräten und Einrichtungen verursachen. Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Für übliche Beschädigungen von Gläsern und Geschirr im normalen Umfang wird dem Mieter 3% der Auftragssumme ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Schäden als sogenanntes „Tellergeld“ berechnet.Bei Benutzung des Schlosses Plaue besteht Garderobenabgabezwang für Mäntel, Schirme, Stöcke, Gepäck usw. Das erforderliche Garderobenpersonal wird von der Vermieterin gestellt. Die Mieterin hat die hierfür entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Vermieterin übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für Beschädigungen an unsachgemäß abgelegter Garderobe, insbesondere nicht, wenn z.B. die Garderobe über Stuhllehnen hängt und / oder sich an Scheinwerfern erhitzt. Das Ordnungspersonal ist von dem Mieter zu beauftragen und zu bezahlen. Diese Aufgabe kann von einer von der Vermieterin benannten Sicherheitsfirma, die mit sicherheitstechnischen Gegebenheiten vertraut ist, auf Kosten des Mieters übernommen werden. Ausdrücklich nicht mit vermietet werden Außenflächen wie die Seeterrasse und der Schloss-Innenhof. Der Innenhof darf während der Veranstaltung nicht zum Parken benutzt werden, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sollte der Schloss-Innenhof ausdrücklich mit zum Mietgegenstand gehören, dann muss dieses schriftlich vereinbart werden. Der Mieter meldet die Veranstaltung bei der GEMA an, führt die Gebühren direkt ab und erbringt dafür vor der Veranstaltung einen Nachweis, oder er führt eine Pauschale an den Vermieter in Höhe von € 75,00 ab.


4. Bewirtung


Die gastronomische Bewirtschaftung wird grundsätzlich von der Schloss-Schänke übernommen. Darüber hinaus bedarf das Anbieten bzw. der Verkauf von Speisen und Getränken sowie anderer Waren der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Für diese Zustimmung kann ein besonderes Entgelt erhoben werden. Maßgeblich für die Vereinbarung sämtlicher Preise ist die angegebene Anzahl der Personen. Der Mieter darf diese Anzahl um 10% unter- oder überschreiten. Bei einer Änderung der Anzahl Personen um mehr als 10% werden für die über die 10% hinausgehenden Änderungen die pauschalen Stornierungskosten wie unter „Auflösung des Mietvertrags“ genannt fällig. Bis 7 Tage vor der Veranstaltung muss der Mieter dem Vermieter die exakte Anzahl Personen verbindlich nennen. Auf der Basis dieser genannten Anzahl Personen wird abgerechnet. Sollte sich danach die genannte Personenanzahl doch noch reduzieren, muss der Mieter trotzdem dafür die Kosten ohne Abzug übernehmen. Sollten es doch mehr Personen werden, werden diese nachberechnet.


5. Licht- und Tontechnik

Licht- und Tontechnik können vom Vermieter gegen ein entsprechendes Entgelt vermietet werden. Das technische Gerät muss bei Übergabe vom Mieter auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft werden. Liegen bei der Rückgabe evtl. Schäden vor, so erfolgt eine Reparatur bzw. ein Neukauf auf Kosten des Mieters. Die Technik darf nur durch Fachkräfte, z.B. Discjockeys und eingewiesenes Personal bedient werden. Die Einweisung der Fachkraft des Mieters mit gegebenenfalls einem Sound-Check erfolgen innerhalb der Zeit von drei Stunden bis einer Stunde vor der Veranstaltung durch die Schloss-Schänke kostenfrei, zu allen anderen Zeiten kostenpflichtig. Erscheint die Fachkraft des Mieters nicht innerhalb dieses Zeitrahmens, erfolgt keine Einweisung, und der Mieter nutzt die gemietete Technik auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Der Vermieter übernimmt keinerlei Verantwortung für Fehlbedienungen, Falschanschlüsse, Störungen und Ausfälle der Licht- und Tontechnik.


6. Sonstiges

Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam, sondern die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem ganzen Zusammenhang und gewollten Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann.


Das Schloss Plaue wünscht dem Mieter eine erfolgreiche Veranstaltung.
Logo pdfpdf-Datei AGB
Schloss Plaue GmbH eine Seite zurück eine Ebene höher Suchen Sitemap diese Seite drucken Startseite eMail-Kontakt eine Seite weiter