Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Anmietung von
Räumen sowie die Bewirtung in der Schloss-Schänke und
/ oder dem Schloss Plaue.
1.
Abschluss des Mietvertrages
Mietvertragsgegenstand ist die Anmietung des Schlosses Plaue oder
Teilen davon und / oder des Restaurants Schloss-Schänke oder
Teilen davon oder von Appartements und / oder einzelnen Zimmern daraus.
Die Konkretisierung des Mietobjektes erfolgt im Mietvertrag.
Ausdrücklich nicht mit vermietet werden
Außenflächen wie die Seeterrasse und der
Schloss-Innenhof. Der Innenhof darf während der Veranstaltung
nicht zum Parken benutzt werden. Sollte der Innenhof
ausdrücklich mit zum Mietgegenstand gehören,
dann muss dieses schriftlich vereinbart werden.Das jeweilige
Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in
dem es sich befindet. Derzeit befinden sich das Schloss Plaue und die
Außenanlagen im Bau- und Renovierungszustand.
Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag
vereinbarte Zeit gemietet. Änderungen der Mietzeit haben ggf.
Nachforderungen des Vermieters zur Folge. Erforderliche Auf- und
Abbauzeiten sind kostenpflichtig und mit dem Vermieter vor
Abschluss des Mietvertrages zu vereinbaren. Der Abschluss des
Mietvertrages erfolgt mit der Unterzeichnung durch die beiden Parteien
Auftraggeber und Vermieter oder durch Bestätigungen per eMail
oder Telefax. Der Auftraggeber ist der Mieter, der
Vermieter ist die Firma Schloss Plaue GmbH als Inhaberin des Schlosses
Plaue und der Schloss-Schänke. Sofern der Mietvertrag durch
die Schloss-Schänke bzw. Schloss Plaue GmbH dem Mieter
zugesendet wird stellt er lediglich ein Angebot dar, an welches die
Schloss Plaue GmbH 14 Tage gebunden ist. Den zugestellten Mietvertrag
bitte sofort unterzeichnet zurücksenden. Erst bei Vorliegen
des unterzeichneten Vertrages, wird die definitive
Reservierung vorgenommen. Bei Vertragsabschluss ist
für Veranstaltungen eine sofortige Anzahlung von mindestens
250,00 € fällig. Bei Appartement- oder
Zimmerbuchungen kann von einer Vorauszahlung abgesehen werden. Bei
Appartement- oder Zimmervermietungen von mehr als 14 Tagen Dauer kann
ebenfalls eine Anzahlung sowie wöchentliche oder monatliche
Zahlung vereinbart werden. Der Vermieter kann darüber
hinaus eine Sicherheitsleistung verlangen. Der Restbetrag ist
spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung in voller
Höhe fällig. Sollte der Restbetrag nicht bis 14 Tage
vor der Veranstaltung beim Vermieter eingegangen sein, kann der
Vermieter ohne weitere Ankündigung vom Vertrag
zurücktreten. Es sind in diesem Falle die pauschalen
Stornierungskosten (siehe Auflösung des Mietvertrags)
vom Auftraggeber zu übernehmen.
2.
Auflösung des Mietvertrags
Dieser Mietvertrag und / oder Appartement- oder Zimmerreservierung kann
nur schriftlich aufgelöst werden. Wird der Mietvertrag bzw.
die Reservierung seitens des Mieters wieder aufgelöst bis 6
Monate vor dem Veranstaltungs- oder Anreisetermin, ist eine
Bearbeitungsgebühr von € 100.00 zu
entrichten. Bei Auflösung innerhalb von weniger als 6 Monaten
vor der Veranstaltung bzw. Anreise werden folgende pauschalisierten
Stornierungskosten vereinbart und in Rechnung gestellt: 5 bis
6 Monate vorher 10%, 4 bis 5 Monate vorher 20%, 3 bis 4 Monate vorher
30%, 2 bis 3 Monate vorher 40%, 1 bis 2 Monate vorher 50%, 14 Tage bis
1 Monat vorher 60%, 8 bis 14 Tage vorher 70%, 2 bis 7 Tage vorher 80%,
bei 1 Tag vorher 90% von der kalkulierten Auftragssumme. Bei
Stornierung am Tage der Veranstaltung bzw. Anreise ist in
jedem Fall die volle kalkulierte Auftragssumme zu bezahlen.
Ein Abzug ersparter Aufwendungen ist nicht möglich, ein
Nachweis der Kosten seitens des Vermieters nicht notwendig.
Eine vorzeitige Abreise berechtigt nicht zur Minderung des Appartement-
oder Zimmerpreises.Der Vermieter ist berechtigt, vom Mietvertrag
fristlos zurückzutreten, wenn der Mieter gegen die
Vertragsvereinbarungen und diese Bedingungen
verstößt, die vom Mieter zu erbringenden Zahlungen
(Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig
entrichtet worden sind, durch die Veranstaltung eine
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
eine Schädigung des Ansehens des Schlosses Plaue erfolgt, die
für diese Veranstaltung erforderlichen
behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse
nicht vorliegen.
Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch,
erwächst dem Mieter kein Entschädigungsanspruch
gegenüber dem Vermieter. Der Mieter hat die vorgenannten
pauschalisierten Stornierungskosten zu tragen.
3.
Allgemeines
Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder seine
Gäste, sofern der Schadenverursacher nicht ermittelt werden
kann, an Außenanlagen, Gebäude, Mobiliar,
Geräten und Einrichtungen verursachen.
Beschädigungen sind unverzüglich dem
Vermieter zu melden. Für übliche
Beschädigungen von Gläsern und Geschirr im normalen
Umfang wird dem Mieter 3% der Auftragssumme ohne Einzelnachweis der
tatsächlichen Schäden als sogenanntes
„Tellergeld“ berechnet.Bei Benutzung des
Schlosses Plaue besteht Garderobenabgabezwang für
Mäntel, Schirme, Stöcke, Gepäck usw. Das
erforderliche Garderobenpersonal wird von der
Vermieterin gestellt. Die Mieterin hat die hierfür
entstehenden Kosten zu ersetzen. Die Vermieterin übernimmt
ausdrücklich keinerlei Haftung für
Beschädigungen an unsachgemäß abgelegter
Garderobe, insbesondere nicht, wenn z.B. die Garderobe über
Stuhllehnen hängt und / oder sich an Scheinwerfern erhitzt.
Das Ordnungspersonal ist von dem Mieter zu beauftragen und zu bezahlen.
Diese Aufgabe kann von einer von der Vermieterin benannten
Sicherheitsfirma, die mit sicherheitstechnischen
Gegebenheiten vertraut ist, auf Kosten des Mieters
übernommen werden.
Ausdrücklich nicht mit vermietet werden
Außenflächen wie die Seeterrasse und der
Schloss-Innenhof. Der Innenhof darf während der
Veranstaltung nicht zum Parken benutzt werden, sofern das
nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Sollte der
Schloss-Innenhof ausdrücklich mit zum Mietgegenstand
gehören, dann muss dieses schriftlich vereinbart
werden.
Der Mieter meldet die Veranstaltung bei der GEMA an, führt die
Gebühren direkt ab und erbringt dafür vor
der Veranstaltung einen Nachweis, oder er führt eine Pauschale
an den Vermieter in Höhe von € 75,00 ab.
4.
Bewirtung
Die gastronomische Bewirtschaftung wird grundsätzlich von der
Schloss-Schänke übernommen. Darüber hinaus
bedarf das Anbieten bzw. der Verkauf von Speisen und Getränken
sowie anderer Waren der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
Für diese Zustimmung kann ein besonderes Entgelt erhoben
werden. Maßgeblich für die Vereinbarung
sämtlicher Preise ist die angegebene Anzahl der Personen. Der
Mieter darf diese Anzahl um 10% unter- oder überschreiten. Bei
einer Änderung der Anzahl Personen um mehr als 10%
werden für die über die 10% hinausgehenden
Änderungen die pauschalen Stornierungskosten wie
unter „Auflösung des Mietvertrags“ genannt
fällig. Bis 7 Tage vor der Veranstaltung muss der Mieter dem
Vermieter die exakte Anzahl Personen verbindlich nennen. Auf
der Basis dieser genannten Anzahl Personen wird abgerechnet. Sollte
sich danach die genannte Personenanzahl doch noch reduzieren,
muss der Mieter trotzdem dafür die Kosten ohne Abzug
übernehmen. Sollten es doch mehr Personen werden, werden diese
nachberechnet.
5.
Licht- und Tontechnik
Licht- und Tontechnik können vom Vermieter gegen ein
entsprechendes Entgelt vermietet werden. Das
technische Gerät muss bei Übergabe vom Mieter auf
seinen ordnungsgemäßen Zustand hin
überprüft werden. Liegen bei der Rückgabe
evtl. Schäden vor, so erfolgt eine Reparatur bzw. ein
Neukauf auf Kosten des Mieters. Die Technik darf nur durch
Fachkräfte, z.B. Discjockeys und eingewiesenes
Personal bedient werden. Die Einweisung der Fachkraft des Mieters mit
gegebenenfalls einem Sound-Check erfolgen innerhalb der Zeit
von drei Stunden bis einer Stunde vor der Veranstaltung durch die
Schloss-Schänke kostenfrei, zu allen anderen Zeiten
kostenpflichtig. Erscheint die Fachkraft des Mieters nicht innerhalb
dieses Zeitrahmens, erfolgt keine Einweisung, und der
Mieter nutzt die gemietete Technik auf eigene
Verantwortung und auf eigenes Risiko. Der Vermieter
übernimmt keinerlei Verantwortung für
Fehlbedienungen, Falschanschlüsse, Störungen
und Ausfälle der Licht- und Tontechnik.
6.
Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages oder
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam
sein, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam, sondern die
unwirksame Bestimmung ist durch eine dem ganzen Zusammenhang und
gewollten Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu
ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann.
Das
Schloss Plaue wünscht dem Mieter eine erfolgreiche
Veranstaltung.